Unternehmen und Gesellschaft
06.12.2022
KLAUSELN, DIE ANDERE KRITERIEN ALS DIE GEWINNMAXIMIERUNG VORSEHEN
In den Unternehmensleitlinien des Interregionalen Ausschusses der Notariatsräte der drei Venetien heißt es: In unserer Rechtsordnung gibt es keine positive Bestimmung und keinen Rechtsgrundsatz, der die Geschäftsführer von gewinnorientierten Unternehmen dazu verpflichtet, den Unternehmenszweck ausschließlich unter Berücksichtigung des Interesses der Aktionäre an der Gewinnmaximierung zu verwirklichen (Quelle: wie oben).
