Unternehmen und Gesellschaft
09.04.2020

PFLICHT ZUR DECKUNG DER VERLUSTE AUSGESETZT

Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, welche Maßnahmen im Falle von beträchtlichen Verlusten vorsehen, sind ausgesetzt, wenn diese innerhalb eines Geschäftsjahres auftreten, welches innerhalb 31. Dezember 2020 endet;

Gesellschafterfinanzierungen welche innerhalb 31. Dezember 2020 vorgenommen werden sind nicht Einbringungen als Gesellschaftskapital gleichzusetzen und daher nicht gegenüber Lieferanten und anderen nicht bevorrechtigten Gläubigern, der von den Gesellschaftern finanzierten Gesellschaften, aufschiebbar.

Dies sind zwei Maßnahmen, welche die Regierung im GD 23/2020, in der außerordentlichen Ausgabe des Gesetzesanzeigers vom 08. April veröffentlicht, zur Erleichterung der Auswirkungen der Epidemie auf die Vermögenssituation der Betriebe, vorgesehen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen auf bereits abgeschlossene Geschäftsjahre und in Vergangenheit vorgenommene Gesellschafterfinanzierungen nicht anwendbar sind (Quelle: Il Sole 24 Ore vom 9. April 2020).


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