Unternehmen und Gesellschaft
12.03.2020

Versammlung mittels Audio
oder Videokonferenz rechtmäßig – Notstand Covid
19

Die Maßnahmen der Einschränkung des Soziallebens zur Vermeidung der Ansteckung können problemlos auch im Bereich der Gesellschaften angewandt werden: die Versammlungen der Gesellschaften (und der Verwaltungsräte) können auch rechtmäßig abgehalten werden, wenn alle Teilnehmer mittels Audio- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, insbesondere auch dann, wenn der Vorsitzende und der Schriftführer der Versammlung sich nicht am selben Ort befinden, und unabhängig davon ob der Schriftführer ein Notar ist oder nicht.

So festgehalten von der Notarkammer Mailand in der „massima emergenziale n. 187“ (Quelle: Il Sole 24 Ore vom 12. März 2020)


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