Steuerwesen
30.12.2019
REGISTERGEBÜHR ZU 1% FÜR DIE NEUE EIGENTUMSGEMEINSCHAFT
In der Antwort auf eine Anfrage (Nr. 526/2019) erläutert das Amt für Einnahmen, dass die Gründung einer neuen Eigentumsgemeinschaft zwischen bestimmten Subjekten, bereits Miteigentümer auch aufgrund verschiedener Rechtstitel, eines Grundstücks, auf welchem später ein einziges Gebäude errichtet wurde, mit demselben Prozentsatz besteuert wird, welcher für die „erklärenden bzw. deklaratorischen Urkunden“, und zwar zu 1% (gemäß Art. 3 der Tariffordnung erster Teil Anlage A Dekret des Präsidenten der Republik 131/86) (Quelle: Il Sole 24 Ore vom 21.12.2019, Seite 24)


