Erbschaften
08.11.2019
VERKAUFTE GÜTER FÜR DIE ERBEN
Die Fachpresse (Il Sole 24 ore vom 8. November 2019, S. 29) berichtet folgendes: wenn mit Testament verfügt wurde, dass die Immobilien des Verstorbenen dem Testamentsvollstrecker verkauft werden sollen und der Erlös an drei Begünstigte verteilt werden soll, welche vom Testamentsverfasser bestimmt wurden, müssen diese Immobilien in der Erbschaftsmeldung angegeben werden und auf deren Wert ist die Erbschaftssteuer zu entrichten.
Dies wird auch von der Agentur der Einnahmen mittels Antwort auf die Anfrage 471 vom 7. November 2019 bestätigt.


