06.09.2019
ANKAUF EINER IMMOBILIE, DIE ABGRISSEN WERDEN MUSS
Wenn ein Unternehmen eine Fläche zusammen mit dem darauf bestehenden Gebäude verkauft, handelt es sich um einen Vertrag, der nicht den Verkauf von Bauland zum Gegenstand hat (daher handelt es sich nicht um eine Handlung, welche der Mehrwertsteuer unterliegt), wenn diese Handlung „wirtschaftlich unabhängig“ von anderen darauffolgenden Handlungen ist; und dies besteht auch dann, wenn die Absicht der Vertragsparteien, welche bereits im Augenblick des Ankaufes ausgedrückt wurde, jene ist, das Gebäude gänzlich oder teilweise abzureißen, um für eine neues Gebäude Platz zu schaffen.
Im Wesentlichen, wenn die Handlung des Verkaufes und die Handlung des Abreißens und des Aufbaus „wirtschaftlich unabhängig“ voneinander sind, wird dem Preis für den Verkauf des Gebäudes und der Fläche nicht die Mehrwertsteuer hinzugefügt. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof im Prozess C-71/18 (KPC Herning) mit Gerichtsurteil vom 4. September 2019 festgesetzt.
Im diesbezüglichen Fall, der vom Europäischen Gerichtshof überprüft wurde, handelte es sich um den Kaufvertrag eines Gebäudes, welches als Lager genutzt wurde, und der dazugehörenden Zubehörsfläche, welche von der Hafenbehörde von Odense in Dänemark an eine dänische Immobiliengesellschaft verkauft wurde, welche Immobilienprojekte verwirklicht. Diese Gesellschaft, welche ein Projekt für die Errichtung von Wohneinheiten für junge Leute ausgearbeitet hatte, hatte das Gebäude nach dem Ankauf einer Genossenschaft weiterverkauft, welche den Ankauf getätigt hatte, um dieses Projekt für die Errichtung von Wohnungen zu verwirklichen, wobei davor das Gebäude (welches ursprüngliche als Lager genutzt wurde) teilweise abgerissen wurde (auf eigene Spesen). Daher entstand die Frage, ob diese beiden Kaufverträge als Verkauf eines Gebäudes oder als Verkauf von Bauland betrachtet werden sollten.


