Steuerwesen
13.08.2025

MEHRWERT AUS FRUCHTGENUSS UND NACKTEM EIGENTUM

Nach Angaben der Fachpresse (in einem Kommentar zu Art. 1-bis des Gesetzesdekrets 84/2025) löst der Verkauf des nackten Eigentums und des Fruchtgenussrechtes an zwei Käufer keine Besteuerung der Erlöse als sonstige Einkünfte für den Verkäufer aus. Nur wenn die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine steuerpflichtige Veräußerungsgewinnbesteuerung vorliegen.
(Quelle: Il Sole 24 Ore, 8. August 2025, S. 24)


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