Steuerwesen
08.05.2025
ERSTWOHNUNG: AB 2025 VERLÄNGERUNG DER FRIST FÜR DEN WIEDERVERKAUF DER FRÜHEREN ERSTWOHNUNG AUF ZWEI JAHRE, GILT AUCH FÜR KÄUFE IM JAHR 2024
Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde die Frist, innerhalb derer ein Steuerpflichtiger, der die Erstwohnungsbegünstigung in Anspruch nimmt, die frühere Erstwohnung wieder verkaufen kann, ohne die Begünstigung zu verlieren, auf zwei Jahre verlängert. Die neue Regelung, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, gilt für alle Fälle, in denen die „alte“ Einjahresfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen war
In der Praxis gilt die Verlängerung der Frist für die Veräußerung der bisher besessenen Wohnung von einem auf zwei Jahre ab dem Datum des Kaufvertrags, um die Steuerbegünstigung nicht zu verlieren, von der der Steuerzahler im Jahr 2024 profitiert hat, auch für diejenigen, die ihre Wohnung im Jahr 2024 gekauft haben.


