Steuerwesen
17.06.2024

Ein abzureißendes Gebäude kann nicht als Baugrund qualifiziert werden

Nach dem Kassationsgerichtshof (Beschluss Nr. 16469 vom 13. Juni 2024) kann der Verkauf eines Gebäudes, auch wenn die Parteien seinen Abriss und den anschließenden Wiederaufbau mit einer Vergrößerung des Volumens vereinbart haben, von den Steuerbehörden nicht in einen Verkauf des zugrunde liegenden Baugrundstücks umqualifiziert werden.


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